AGB

Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden
allgemeinen GeschäftsbedingungenInhalt des zwischen dem Vermieter
des Wohnmobils (im folgenden"Vermieter" genannt) und Ihnen (im
folgenden "Mieter" genannt) zustande kommenden Vertrages.


1. Vertragsgegenstand
a) Durch den Abschluss der Nutzungsvereinbarung / Mietvertrag erhält
der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im
vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch
insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger
vertraglich vereinbarter Entgelte.
b) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils.
Sonstige Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht. Der Mieter führt
seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug
eigenverantwortlich ein.
c) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein
Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu
unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile der
Nutzungsvereinbarung und können auch elektronisch erstellt und per
E-Mail versendet werden.

 


2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein
Der Fahrer muss mindestens das 22. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens 3 Jahre im Besitz eines für die jeweilige
Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der
Klasse 3, der Klasse BE oder der Klasse B für Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg sein. Der Mieter hat dafür
Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die
vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins
durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im
Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des
Wohnmobils. Kommt es infolge eines fehlenden Führerscheins zu
einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann
weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer
angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der
Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es kommen die
Stornobedingungen der Ziffer 6a zur Anwendung.

 


3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss
gültigen Preisliste der Web-Seite bzw. nach den Vereinbarungen in
der Nutzungsvereinbarung. Eventuell in Anspruch genommene Mehr-Km
werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet.
Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren
als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des
Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls
fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag (Stand 2024: 3,00 €/Liter
Diesel) an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des
Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und
Verschleißreparaturen.
b) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten
berücksichtigt.
c)Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale
gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite
Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche
Fahrzeugeinweisung sowie die im Mietvertrag vereinbarten
zusätzlichen Leistungen.

 


4. Versicherungsschutz
a) Das Mietfahrzeug wie folgt versichert:
-Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten 100 Millionen pauschal
-Vollkasko mit 1500,00 EUR Eigenbeteiligung je Schadensfall
-Teilkasko mit 1500,00 EUR Eigenbeteiligung je Schadensfall
Die Eigenbeteiligung kann über eine Zusatzversicherung gesenkt werden.

 


5. Reservierung und Zahlungsbedingungen
Reservierungen sind nur nach Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung
durch den Vermieter und Mieter sowie Eingang der Anzahlung verbindlich.
Nach Erhalt der Nutzungsvereinbarung ist innerhalb von 7 Tagen
(Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der
Nutzungsvereinbarung auf das in der Nutzungsvereinbarung genannte
Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht
fristgerechter Zahlung vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 28 Tage vor Mietbeginn auf
dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle
nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer
Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6a Anwendung.

 


6. Rücktritt und Umbuchung
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches
Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt
dem Mieter allerdings einvertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend
beschriebenen Umfang ein.
Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende
Stornogebühren fällig:
10% des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten
Mietbeginn
50% des Mietpreises vom 60. bis 28. Tag vor dem vereinbarten
Mietbeginn
75% des Mietpreises vom 28. bis 14.Tag vor dem vereinbarte Mietbeginn
100%des Mietpreises ab dem 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen
Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt
als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss
einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher
Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur
aus berechtigten Gründen verweigern.
Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden
überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
Im Falle einer Nichtleistung gemäß Nutzungs-/ Mietvertrag sind
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter, gleich aus
welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch
verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen unverzüglich an den Mieter
zurückzuzahlen.
Vor Übernahme des Fahrzeuges ist eine Kaution in Höhe von 1500 € zu
entrichten. Diese ist vor Fahrzeugübernahme aus das angegebene
Konto unter Angabe der Buchung / Rechnungsnummer zu überweisen.
Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs
sowie nach erfolgter Mietvertrags -Endabrechnung wird die Kaution
zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B.
besondere Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten,
Schäden ...) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution
verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines
Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter
auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur
abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution
zurückzubehalten.

 


7. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist bis um 10:00h zurück zu geben und kann ab 15:00h
abgeholt werden.Abweichende Zeiten bedürfen der Schriftform.
Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und
Führerschein im Original vorzulegen.
Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bei
Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien
Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger
Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein
von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den
Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und
ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter
anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll
vermerkt.
Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-
Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs
vorenthalten bis die Fahrzeugeinweisung abgeschlossen ist. Durch den
Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu
Lasten des Mieters.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten
Zeitpunkt sauber und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll)
an den Vermieter zurückzugeben. Weiter verpflichtet sich der Mieter zur
Beseitigung grober Verschmutzungen. Dazu gehört auch die
Verpflichtung die Bodenflächen und auch die Küchenzeile, Herd und
Kühlschrank usw. grob zu reinigen. Zudem muss das Wohnmobil bei der
Fahrzeugrückgabe von persönlichen Gegenständen leergeräumt sein.
Ersatzweise kann eine Reinigung des Fahrzeuges gebucht werden,
dann ist das Fahrzeug besenrein zurückzugeben. Abwasser, sowie der
Fäkalientank müssen entleert werden. Wird das Fahrzeug anders wie
beschrieben zurückgegeben wird eine zusätzliche Reinigungsgebühr laut
Aufwand und Preisliste, mindestens aber EUR 150,00€ berechnet.
Dieser Betrag wird von der Kaution einbehalten. Hat der Mieter bei
Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/ oder nicht
gereinigt, wird eine definierte Pauschale in Höhe von 150€ fällig. Der
Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder
wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet,
sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten
Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den
Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer
hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in
Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber
hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben
davon unberührt.
Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem
Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung
des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des
Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer.
Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch
ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu
einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB
findet ausdrücklich keine Anwendung.
Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben
keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das
Fahrzeug kannanderweitig vermietet werden.
Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer
weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für
den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor,
Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den
Mieter zutragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die
Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

 


8.Obliegenheiten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen
weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in
einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen
Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des weiteren hat
der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der
allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu
gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowiedes
Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes),
ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie
jeweils ordnungsgemäß zu verschließen.
Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet
sein.
Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und
die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich
aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften,
Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe,Breite) und
technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich,
regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in
verkehrssicherem Zustand befindet.
Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden…zur Beteiligung an
motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen,
radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur
nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
zur Weitervermietung oder Leihe;
zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges
führen; - zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen,
insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände. Fahrten
in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Länder sind
grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach
Russland, Weißrussland, Ukraine, Albanien,Kosovo,Bulgarien,Moldawien, Rumänien, Türkei, Island,
Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von
diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen
Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze
der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer
hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils
geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

 


9.Reparaturen während der Miete.
Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom
Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei
einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen
Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des
Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten
Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender
Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der
Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die
Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es
sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät,
Wasserpumpe).
Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/ Altteile dem
Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der
Rücktransport zumutbar ist. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine
technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu
befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit
Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des
Vermieters nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer
zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen /-einrichtungen
mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden
Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist
der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer
kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen,
insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare/
ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die
Nichtbeachtung/ Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter
entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu
Lasten des Mieters.
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner
Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur
vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und
unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den
Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers
des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung
ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des
Fahrers.
Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich
genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz
(§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren
Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

 


10. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-,
Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei
hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf
sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur
Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen
Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist.
Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom
Unfallort im Sinne von
§ 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die
Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem
Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen
ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter
unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall oder Schadenereignisses,
auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/
Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt
werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im
Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich,
spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

 


11. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust
und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der
Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder
Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten
Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt,
pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende
Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges
in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen
Schäden.
Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt
gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden sowie Schäden
an der Markise und deren Folgeschäden. In diesem Fall haftet der Mieter
in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall
während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt,
haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des
Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den
vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine
Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 7.
(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 8.(Obliegenheiten), 10.
(Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten
vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller
Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während
der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem
Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die
Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der
Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die
Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen
der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle
arglistigen Verhaltens.
Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in
vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.
Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die
mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.Das Fahrzeug ist ein NICHTRAUCHERFAHRZEUG.
Bei Zuwiderhandlung können erhebliche Reinigungskosten und
Ausfallkosten für den Nachmieter auf den Mieter zukommen)
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der
Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben,
Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang
von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc.
werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen
zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der
Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter
berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

 


12.Verjährung
Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug
unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung
der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der
Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der
Unterlassung derAnzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind
Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.

 


13.Allgemeine Bestimmungen
Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich
als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person,
Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen
hat, persönlich als Gesamtschuldner.
Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig
festgestellten oderentscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen
Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
Dritter zu bedienen.
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist
ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in
eigenem Namen.
Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den
Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder
infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde,
dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder
Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war
oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der
Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote
von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum
Leistungsinteresse des Mieters steht.
Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen
Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu
wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
Im Fall einer Nichtleistung gemäß Punkt 13 ( Allgemeine
Bestimmungen) sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei
denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den
Mieter umgehend zurückzuzahlen.

 


14.Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des
Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als
verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten
an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter
Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich
ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/ Fahrer ein
schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Der
Vermieter hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen,
satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet.
Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges
festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage,
Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen.
Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der
Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung
des Fahrzeugs.

 


15.Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters .
Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen
Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die
Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit
der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Bei Reiseverbot innerhalb Deutschlands bekommen Sie für geleistete
Zahlungen eine zeitlich unbegrenzte Gutschrift.